AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der GD-Yachtcharter
Allgemeines / Geltungsbereich
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Vercharterung von Yachten und sind Bestandteil des Chartervertrages. Mit der Reservierung erkennt der Mieter die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
I. Vertragsschluss
- Der Chartergegenstand sind Yachten, welche sich im Besitz von GD-Yachtcharter befinden.
- Der Mietvertrag wird zwischen dem Vercharterer (Gebäudedienste Landsberg GmbH, Leipziger Strasse 30a, 06188 Landsberg, Tel. 034602 400865, Fax. 034602 400875, E-Mail info@gd-landsberg.de) und dem Mieter geschlossen.
- Der Vertrag wird in digitaler Form erstellt und dem Mieter per E-Mail gesendet.
- Der Mieter reserviert die Yacht ausschließlich über das Buchungsportal der Website www.gd-yachtcharter.de. Die Verfügbarkeit wird dort angezeigt. Ein Vertragsschluss kommt mit der Buchung auf der Website zustande. Ein Widerufsrecht besteht nicht, da es sich um einen Vertrag für Freizeitaktivitäten handelt. Der Vercharterer räumt eine Stornierung innerhalb 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung ein. Die Stornierungsgebühr beträgt dann 50,00€ zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
- Die Ausstattung und Beschaffenheit sind auf der Website www.gd-yachtcharter.de ersichtlich.
- Der Mieter kann ohne Angabe von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Wird der Rücktritt länger als 8 Wochen vor Mietbeginn erklärt, so hat der Vercharterer einen Anspruch Ersatz in Höhe von 30% des Mietpreises, der mit der Anzahlung verrechnet wird.
- Erfolgt der Rücktritt ab 8 Wochen vor Mietbeginn, so hat der Vercharterer einen Anspruch Ersatz in Höhe des gesamten Mietpreises. Im Falle des Rücktritts und der Weitervercharterung der Yacht im ursprünglichen Mietzeitraum zu zumindest gleichen Preiskonditionen ist eine pauschale Aufwandsentschädigung des Mieters in Höhe von 350,00 € zzgl. gesetzlicher mehrwertsteuervereinbart, die der Vercharterer mit dem vom Mieter gezahlten Mietpreis verrechnet.
- Ist die Weitervermietung laut Pkt. 6 und 7 nur zu einem geringeren Mietpreis oder nur für einen kürzeren Zeitraum als im ursprünglichen Mietzeitraum möglich, trägt der Mieter den Unterschiedsbetrag zwischen dem geringeren Weitervermietungspreis bis zur Höhe des vereinbarten Mietpreises zuzüglich der pauschalen Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,00 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Vercharterer ist berechtigt, den Unterschiedsbetrag sowie die pauschale Aufwandsentschädigung mit dem vom Mieter gezahlten Mietpreis zu verrechnen und zahlt den Differenzbetrag an den Mieter zurück. Dem Mieter obliegt der Nachweis eines geringeren Schadens. Der Rückzahlungsbetrag wird 10 Werktage nach wirksamem Zustandekommen des Mietvertrag über die Weitervermietung fällig. Dem Mieter wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung empfohlen.
II. Pflichten des Vercharterers/ Übergabe / Versicherung / Kaution
- Der Vercharterer übergibt dem Mieter die Yacht in einem zum vertraglichen Gebrauch geeigneten, gereinigtem und vollgetanktem Zustand inklusive der jeweilig gebuchten Ausstattung. Bei Übergabe prüfen der Vercharterer und der Mieter das Vorliegen des vorgenannten Zustands und fertigen hiervon ein Protokoll, das vom Mieter und Vercharterer unterzeichnet wird. Das Protokoll dient zum Nachweis des Zustands und der Vertragsgemäßheit der übergebenen Yacht sowie Vollständigkeit der Ausstattung. Das Protokoll wird in digitaler Form erstellt und an den Mieter per Mail gesendet.
- Der Vercharterer weist den Mieter bei der Schiffsübergabe in die jeweils spezifischen Bedienfunktionen der Yacht ein. Kommt der Vercharterer zu der Überzeugung, dass der oder die benannten Schiffsführer nicht über die erforderlichen Kenntnisse zum Führen der Yacht verfügen, behält er sich das Recht vor, das Auslaufen der Yacht aus dem Hafen zu verweigern.
- Sollte dem Vercharterer die Übergabe der gebuchten Yacht zum Beginn des Mietzeitraums nicht möglich sein, so ist hat er den Mieter spätestens 24 Stunden vor Übergabe der Yacht zu informieren. Der Mieter kann dann kostenfrei vom Chartervertrag einseitig zurückzutreten. Weitergehende Regressansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
- Der Vercharterer hat für die Yacht eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Ein darüber hinausgehender Versicherungsschutz besteht seitens des Vercharterers nicht. Die Haftpflicht- und Kaskoversicherungskosten mit Ausnahme der Selbstbeteiligung in Höhe von derzeit 750,00 € inkl. Mehrwertsteuer (je Schadenfall) sind im Mietpreis enthalten. Die Kaution wird mit der Buchung in Höhe von 750,00 € inkl. Mehrwertsteuer je Buchung fällig. Die Rückzahlung der Kaution bei schadensfreier Rückgabe der Yacht wird innerhalb von 5 Werktagen an den Mieter überwiesen.
III. Pflichten des Mieters
- Der Mieter oder ein von ihm verbindlich benannten Schiffsführer versichert, Inhaber einer gültigen Sportbootführerschein binnen zu sein und legt dem Vercharterer vor Übergabe der Yacht diesen im Original vor. Der Vercharterer fertigt eine digitale Kopie des Dokumentes als Nachweis an. Kann der Mieter bei bei Übergabe kein gültiges Dokument zum Führen der Yacht im Original vorweisen, ist der Vercharterer berechtigt, die Übergabe der Yacht zu verweigern. Den Mietausfall und eventuelle Mehrkosten trägt der Mieter.
- Der Mieter sichert zu, die Regeln guter Seemannschaft zu beherrschen und zu befolgen. Der Mieter sichert zu, die Yacht verantwortlich zu führen und sich vor Beginn des Törns hinreichend über sämtliche örtlich und tatsächlich relevanten Umstände im Hinblick auf die beabsichtige Route zu informieren. Der Mieter sichert zu, sämtliche Mitreisende in die Regeln guter Seemannschaft einzuweisen und jederzeit auf die Befolgung dieser durch die Mitreisenden zu achten.
- Die Yacht darf ausschließlich von den hierzu namentlich im Chartervertrag oder bis spätestens zur Übergabe benannten Personen geführt werden (benannte Schiffsführer). Vor jeder Fahrt ist ein Schiffsführer zu bestimmen. Sofern der Schiffsführer nicht selbst das Ruder übernimmt, bestimmt er einen Rudergänger. Der Schiffsführer bleibt jedoch auch nach der Bestimmung eines Rudergängers verantwortlich für die Befolgung der Schifffahrtsvorschriften und die Sicherheit der Personen an Bord. Der Rudergänger muss mindestens 16 Jahre alt und körperlich, geistig und fachlich geeignet sein. Bei Verstößen gegen vorgenannte Vorschriften hat der Mieter sämtlichen hieraus resultierenden Schaden zu tragen und den Vercharterer gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
- Der Mieter darf die Yacht ausschließlich nur auf deutschen Binnengewässern führen. Etwaige Abweichungen können individualvertraglich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart werden.
- Der Mieter darf keine baulichen Veränderungen an der Yacht, ihrer Ausstattung, Einrichtungen oder dem Zubehör vornehmen. Der Mieter ist nicht berechtigt, eigenmächtig Reparaturen durchzuführen.
- Die Yacht darf ohne Zustimmung des Vercharterers weder untervermietet, an Dritte weitergegeben noch zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
- Bei erwarteten Windstärken ab Stärke 6 der Beaufortskala darf der Mieter mit der Yacht den Hafen nicht verlassen beziehungsweise hat er die Yacht unverzüglich sicher in den nächstgelegenen Hafen zu verbringen. Der Mieter oder bei Mietbeginn angezeigter Schiffsführer informiert sich vor jedem Fahrtantritt über die aktuellen Wetter- und Windverhältnisse im jeweiligen Revierbereich.
- Das Schleppen und Bergen eines anderen Schiffes sowie die Nachtschifffahrt ist untersagt. Bei Zuwiderhandlungen hat der Mieter sämtlichen hieraus resultierenden Schäden zu tragen und den Vercharterer gegenüber etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen. Davon ausgenommen sind die gesetzliche Rettung und Hilfeleistung gemäß BinSchStrO §1.16.
- Der Mieter hat den Vercharterer bei aufgetretenen Schäden, Havarien, Kollisionen, Grundberührungen und außergewöhnlichen Umständen wie Diebstahl oder Beschlagnahme unverzüglich telefonisch zu kontaktieren. Des Weiteren hat der Mieter unverzüglich die zuständige Polizei und das zuständige Hafenamt zu verständigen und ein ausführliches Protokoll anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen. Bei Auf-Grund-Laufen ist die Art und Weise der Bergung mit dem Vercharterer abzustimmen.
- Der Mieter darf etwaig notwendige Reparaturen nur nach vorheriger Zustimmung des Vercharterers in Auftrag geben und nur von einer Fachfirma durchführen lassen. Die Originalrechnung sowie die Ersatzteile hat der Mieter aufzubewahren. Reparaturkosten, deren Notwendigkeit aus dem Verantwortungsbereich des Mieters entstammen, hat dieser selbst zu tragen.
- Auf der Yacht dürfen nur entsprechende Bordschuhe oder solche mit weicher und heller Sohle getragen werden.
- Die Benutzung der Betten ist ausschließlich mit Bettzeug und Bettwäsche zulässig. Dieses kann der Mieter selbst mitbringen oder gegen Mehrkosten beim Vercharterer gemietet werden.
- Die Mitnahme von Haustieren auf die Yacht ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vercharterers zulässig.
- Unter Deck gilt absolutes Rauchverbot! Bei Verstoß ist der Vercharterer berechtigt, die Kosten der Reinigung, insbesondere der Vorhänge, Polster, Teppiche, Bettwaren gemäß Aufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen und den Rechnungsbetrag mit der Kaution zu verrechnen.
- Der Mieter verpflichtet sich an einer ausführlichen Einweisung mit gleichzeitiger Überprüfung aller technischen Funktionen sowie Vorhandensein aller Ausrüstungsgegenstände teilzunehmen. Ein Übergabeprotokoll wird vom Vercharterer angefertigt und vom Mieter unterzeichnet. Das Protokoll dokumentiert die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht. Danach sind weitere Einwendungen des Mieters über Zustand, Ausrüstung und Tauglichkeit des Mietgegenstandes ausgeschlossen. Ansprüche hinsichtlich etwaiger Mängel und Vorschäden, können nur anhand des Übergabeprotokolls begründet werden. Für den Fall der Verweigerung der Unterzeichnung des angefertigten Protokolls durch den Mieter ist eine Übergabe an den Mieter ausgeschlossen.
- Bei Beendigung des Mietzeitraumes hat der Mieter dem Vercharterer die Yacht in vertragsgemäßem, besenreinem Zustand in der vereinbarten Marina zurückzugeben. Das gebrauchte Geschirr zu reinigen und in die dafür vorgesehenen Schränke/ Ablagen zu stellen. Ferner hat der Mieter sämtliche verbrauchten Kraftstoffe nach den technischen Vorgaben für die Yacht auf eigene Rechnung vor der Rückgabe nachzufüllen. Dies betrifft auch die vollständige Leerung/ Absaugung des Fäkalientanks an einer dafür vorgesehenen Station. Dem Vercharterer bleibt es überlassen, bei Nichterfüllung der vorher genannten Aufgaben bei Rückgabe der Yacht, diese geen Kostenerstattung selbst durchzuführen.
- Die Parteien dokumentieren den Zustand der Yacht bei Rückgabe an den Vercharterer und fertigen hierüber ein Protokoll, das beiderseits zu unterzeichnen ist. Das Protokoll dient zum Nachweis etwaiger Beschädigungen. Sollten Beschädigungen aufgrund Ihrer Eigenart oder Ihrer Lage nicht sofort erkennbar sein (z.B. Beschädigung des Unterschiffs), so hat der Vercharterer diese umgehend zu dokumentieren und den Mieter zu informieren.
IV. Haftung des Vercharterers
- Die Haftung des Vercharterers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vercharterers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vercharterers beruhen. Eine Haftung wegen anfänglicher Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
- Der Vercharterer haftet nicht für Schäden an der Yacht oder der Ausrüstung, die die Nutzung der Yacht für den vertragsgemäßem Gebrauch nicht beeinträchtigen. Etwaige Gebrauchsvorstellungen des Mieters bleiben außen vor. Insbesondere übernimmt der Vercharterer keine Gewähr für den Informationsgehalt von Seekarten, GPS-Navigation und Handbüchern sowie den Ausfall von Bug- und Heckstrahlruder. Gleiches gilt für die Funktion und Ganggenauigkeit elektronischer Instrumente. Dem Mieter steht insoweit weder ein Anspruch auf Minderung des Mietpreises noch auf Schadensersatz zu.
- Den genauen Übergabezeitpunkt erhält der Mieter ca. 4 Wochen vor Mietbeginn per Mail mit einer Checkliste. Zu dieser Zeit hat sich der Mieter zum Zwecke der Übergabe der Yacht am vereinbarten Übergabeort rechtzeitig einzufinden und bereit zu halten. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Übergabe der Yacht an den Mieter verzögert, sei es durch verspätete Rückgabe des Vormieters, erforderlich gewordene Reparaturen oder ähnliche Umstände. Der Vercharterer ist bemüht, etwaige Verspätungen zu vermeiden, kann sie jedoch nicht in jedem Falle ausschließen. Dem Vercharterers wird daher ein Zeitfenster der Übergabe bis zu 4 Stunden ab dem Zeitpunkt der geplanten Übergabezeit eingeräumt, ohne dass der Mieter hieraus Ansprüche ableiten kann. Im Falle einer späteren Übergabe ist der Mieter nicht berechtigt, die Yacht später als zum vereinbarten Rückgabezeitpunkt zurückzugeben.
- Kann der Vercharterer auch ohne sein Verschulden die Yacht oder einen vergleichbaren Mietgegenstand erst nach Ablauf von mehr als 4 Stunden nach dem geplanten Übergabezeitpunkt übergeben, so kann der Mieter die Erstattung des zeitanteiligen Mietpreises nach Ablauf der vorgenannten 4 Stunden bis zum Zeitpunkt der Übergabe geltend machen.
- Sollte dem Vercharterer die Übergabe der Yacht oder eines vergleichbaren Mietgegenstandes nicht möglich sein, so kann der Mieter nach angemessener Nachfristsetzung (regelmäßig bei einer einwöchigen Miete ab 24 Stunden sowie bei mehrwöchiger Miete ab 48 Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn) von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht beim Vorliegen höherer Gewalt sowie anderen Ereignissen, auf die der Vercharterer keinen Einfluss hat.
- Sollten nach Übergabe an die Charteryacht Mängel (z. B. technische Ausfälle, Beschädigungen bzw. Verluste auftreten), welche die Nutzung der Yacht nicht unerheblich beeinträchtigen und vom Vercharterer zu vertreten sind, so wird dem Vercharterer ein Zeitraum zur Mangelbeseitigung von bis zu 48 Stunden ab Bekanntgabe des Mangels durch den Mieter eingeräumt. Der Vercharterer ist berechtigt, dem Mieter einen vergleichbaren Mietgegenstand für die verbleibende Mietdauer zur Verfügung zu stellen.
- Kann der Vercharterer einen von ihm zu vertretenen Ausfall innerhalb von 48 Stunden nach Mitteilung durch den Mieter nicht beheben bzw. einen gleichwertigen Mietgegenstand nicht zur Verfügung stellen, hat der Mieter das Recht den Törn zu beenden und kann die anteilige Rückerstattung des Mietpreises für den Zeitraum ab 48 Stunden nach Bekanntgabe des Mangels bis zum vereinbarten Mietende zurückverlangen.
- Bei einem Ausfall oder einer Betriebsstörung der Yacht haftet der Vercharterer nicht für die entgangene Urlaubsfreude.
- Sollte der Mangel vom Mieter zu vertreten sein, trägt der Mieter die Kosten für die Mängelbeseitigung inkl. An- und Abfahrtskosten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein den Gebrauch beeinträchtigender Mangel nicht vorgelegen hat und der Vercharterer mit Maßnahmen zur Beseitigung eines vermeintlichen Mangels bereits begonnen hat. Dem Mieter wird das Recht eingeräumt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
- Ist die Charteryacht mit mindestens 2 Bordtoiletten ausgestattet, besteht bei Ausfall einer Bordtoilette kein Anspruch auf 48-h-Reparaturservice, sofern eine Bordtoilette funktionstüchtig ist.
V. Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, welche durch vorsätzliche, grob fahrlässige oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen des Mieters oder der Mitreisenden entstanden sind oder entstehen.
- Für die Mietyacht besteht eine Haftplicht- und Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung beinhaltet eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall in Höhe von 1.000,00 € inkl. Mehrwertsteuer. Der Mieter haftet für jeden Schadenfall bis zur Höhe der Selbstbeteiligung. Der Vercharterer ist berechtigt, im Schadensfall die jeweilige Selbstbeteiligung mit der Kaution zu verrechnen und bei mehreren Schadensfällen, den jeweiligen Schadensbetrag bis zur Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung vom Mieter zu verlangen.
- Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten, die durch Behörden aufgrund eines Verhaltens des Mieters oder seiner Mitreisenden erhoben werden, haben diese selbst zu tragen. Der Vercharterer wird im Rahmen behördlicher Auskunftspflichten die jeweiligen Personal- und Anschriftsdaten mitteilen. Die damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungskosten werden pauschal mit 25,00€ zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart.
- Im Falle verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für sämtliche dem Vercharterer entstehenden Schäden und der damit verbundenen Nutzungsentschädigung. Dem Mieter bleibt das Recht eingeräumt nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
VI. Schlussbestimmungen
- Es findet ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
- Widersprechende AGB des Mieters finden keine Anwendung.
- Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche ist Halle/Saale, soweit der Mieter Unternehmer ist.
- Etwaige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Schriftform selbst.
- Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. An die Stelle einer etwaig unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, welche im Hinblick auf den ausdrücklichen und mutmaßlichen Willen der Parteien der zu ersetzenden Bestimmung bestmöglich entspricht.
Stand: Mai 2024